Ein Urteil aus Tübingen gegen die Praktiken der Rundfunk-Finanzierungs-Mafia:
- LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966
Leitsätze
Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.
Quelle und weitere Infos: http://www.mmnews.de/index.php/politik/35587-ard-zdf-hoffnung